Satzung

Satzung des Deutscher Familienverbandes Landesverband Brandenburg e.V.

Allgemeines

§1 Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen „Deutscher Familienverband – Landesverband Brandenburg e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz im Landkreis Märkisch-Oderland in Strausberg und ist im Vereinsregister Potsdam eingetragen.
  3. Er ist Mitglied im Deutschen Familienverband e. V. und erkennt dessen Satzung als für sich verbindlich an.
  4. Zur wirksamen Durchführung seiner Ziele ist der Verband u. a. auch Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Brandenburg e. V..

§2 Zweck

  1. Der Landesverband ist parteipolitisch und Konfessionell nicht gebunden. Er bekennt sich zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
  2. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Seine Vereinsaktivitäten liegen schwerpunktmäßig im wohlfahrtspflegerischen Bereich und unterstützen damit die Erhaltung und Stärkung der Familie als wichtigste Lebensgemeinschaft unserer Gesellschaft. Insbesondere will der Landesverband Ehe und Familie in ihrer sozialen und materiellen Existenzfähigkeit schützen und sichern. Dabei sollen Maßnahmen der Jugendpflege und Altenhilfe sowie die Bildungs- und Erziehungsleistungen der Familie gefördert werden.
  4. Der Zweck wird verwirklicht durch:
    • a. die Beratung und Hilfestellung für Familien im wohlfahrtspflegerischen Sinne, z. B. für kinderreiche und junge Familien und allein erziehende Mütter und Väter,
    • b. die Hilfestellung und Unterstützung beim Erhalt und der Gewinnung familiengerechten Wohnraumes, insbesondere für Familien mit mehreren Kindern durch begleitende unentgeltliche Beratung über Fördermöglichkeiten, soziale Beihilfen, für Behördengänge und Gespräche mit den Vermietern,
    • c. die Jugendhilfe, insbesondere durch Bildungsangebote und Durchführung von Bildungsmaßnahmen sowie Beratung und Betreuung in den Bereichen Kinder- und Jugendschutz,
    • d. die Förderung und Betreuung von älteren Menschen, z. B. in Altentagesstätten und ambulante Versorgung im häuslichen Bereich,
    • e. die Durchführung von Bildungsangeboten mit fachlichen, belehrenden und unterhaltenden Vorträgen und Veranstaltungen. Diese Bildungsveranstaltungen führt der Verband regelmäßig mit Einrichtungen durch, die nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannt sind,
    • f. die Herausgabe von Informationen mit familienpolitischen Zielen und Berichte über Aktionen und Veranstaltungen des Landesverbandes,
    • g. das Vorbringen der Anliegen der Familien gegenüber Parlamenten, Regierungen und Verwaltungen.
  5. Der Landesverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Landesverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Gliederung

Im Land Brandenburg bestehen Orts- und Kreisverbände, die als Untergliederungen des Landesverbandes unselbstständig sind.

 

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Als Mitglieder können aufgenommen werden:
    - volljährige Einzelpersonen,
    - jede Familie, insbesondere kinderreiche und junge Familien,
    - korporative Zusammenschlüsse,
    - Personenvereinigungen,
    - Juristische Personen
    soweit sie den Bestrebungen und dem Zweck des Verbandes entsprechen. Die Aufnahme in den Verband erfolgt durch Beschluss des Landesverbandsvorstandes auf Antrag.
  2. Der Landesverbandstag kann die Ehrenmitgliedschaft und den Ehrenvorsitz verleihen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Landesvorstand mit Vierteljahresfrist.
  2. Der Austritt eines korporativen Zusammenschlusses gemäß § 4 ist zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Jahresende.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist die äußerste Konsequenz, die der Landesverband hat, wenn das Mitglied
    • a. dem Zweck und den Belangen des Verbandes erheblich zuwiderhandelt oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,
    • b. die Anordnungen der Organe oder bindende Beschlüsse schuldhaft nicht beachtet,
    • c. sich einer Handlung schuldig macht, die verwerflich ist.
  4. In jedem Falle hat das Mitglied das Recht, zu dem beabsichtigten Ausschluss vor dem Landesvorstand gehört zu werden. Der Ausschluss erfolgt durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss des Landesverbandsvorstandes.

§6 Rechte der Mitglieder

  1. Familien als ordentliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Leistungen des Landesverbandes in Anspruch zu nehmen.
  2. Den Familien steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Sie können an allen Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen, soweit die Geschäftsordnung keine Ausnahmen vorsieht.
  3. Auf dem Landesverbandstag wird das Wahlrecht durch alle anwesenden Mitglieder des Deutschen Familienverbandes, Landesverbandes Brandenburg e. V. wahrgenommen.
  4. Die Rechte von korporativen Zusammenschlüssen i. S. von § 4 und deren Mitgliedsfamilien werden im Einzelnen im Aufnahmevertrag geregelt.
  5. Gegen Eingriffe in die Mitgliedschaftsrechte ist das Recht der Beschwerde gegeben.

§7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen und die Beschlüsse einzuhalten, die Belange des Verbandes zu wahren, ihre Beiträge zu entrichten und nach Beendigung der Mitgliedschaft die verbandseigenen Sachen und Unterlagen ohne Aufforderung zurückzugeben.
  2. Jedes übertragende Amt ist gewissenhaft und ehrenamtlich auszuüben.
  3. Über verbandsinterne Angelegenheiten, die als vertraulich bezeichnet worden sind, ist Schweigepflicht zu beachten.

§8 Beiträge

  1. Die Beitragshöhe für die Mitgliedschaft im Deutschen Familienverband, Landesverband Brandenburg e. V. wird jeweils auf dem Landesverbandstag beschlossen.
  2. Die Beiträge von korporativen Zusammenschlüssen werden im Aufnahmevertrag festgelegt. 3. Für die Abrechnung gilt die Landesverbandskassenordnung.

Organe des Landesverbandes

§9 Der Landesverbandstag

  1. Oberstes Organ des Landesverbandes ist der Landesverband.
  2. Er ist als ordentlicher Landesverbandstag alle drei Jahre vom Landesverbandsvorstand ordnungsgemäß und durch Bekanntmachung (Einladung) einzuberufen.
    • 2.1. Den Vorsitz auf dem Landesverbandstag führt der Vorsitzende des Landesvorstandes, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
    • 2.2. Der Landesverbandstag wählt für seine Dauer auf Vorschlag des Vorsitzenden in offener Abstimmung einen Versammlungsleiter.
  3. Nachdem der Landesverbandsvorstand, der Schieds- und Disziplinarausschuss und die Landesrevisoren ihre Berichte erstattet haben, erteilt der Landesverbandstag Entlastung.
  4. Er wählt den Landesvorstand, den Schieds- und Disziplinarausschuss und die Landesverbandsrevisoren.
  5. Auf dem Landesverbandstag haben alle Mitglieder des Deutschen Familienverbandes, Landesverbandes Brandenburg e. V. Sitz und Stimme.
  6. Durch einen vom Landesverbandstag zu wählenden Ausschuss wird die Wahlhandlung für die zu wählenden Institutionen des Landesverbandes durchgeführt. Alle Organe werden auf drei Jahre gewählt.
  7. Die Wahl der Organe des Landesverbandsvorstandes ist in geheimer Abstimmung durchzuführen.
  8. Der Landesverbandstag wählt die für den Bundesverbandstag vorgesehenen Delegierten des Landesverbandes.
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit erfasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes bedürfen der Anwesenheit von 2/3 der Delegierten und der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  10. Über den Ablauf des Landesverbandstages und die dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und den Protokollführern zu unterzeichnen ist.
  11. Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn mehr als die Hälfte der Kreisverbände es beantragen. Für den außerordentlichen Verbandstag gelten die Bestimmungen über den ordentlichen Verbandstag entsprechend § 11 Abs. 1.

§ 10 Der Landesverbandsvorstand

  1. Der Landesverbandsvorstand wird vom Landesverbandstag auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Der Landesverbandsvorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und vier gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder müssen Einzelmitglieder des Landesverbandes sein. Zum Schriftführer kann auch ein stellvertretender Vorsitzender gewählt werden.
  3. Der Vorsitzende zusammen mit einem stellvertretenden Vorsitzenden oder mit dem Schatzmeister oder mit dem Schriftführer vertritt gemeinsam den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Landesverbandsvorstand kann einen Geschäftsführer mit der Durchführung der laufenden Geschäfte beauftragen. Der Landesverbandsgeschäftsführer besitzt in den Landesverbandsorganen beratende Stimme.
  5. Zum Ablauf der Landesverbandsvorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Landesvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Der Landesverbandsvorstand hat ein Aufsichtsrecht gegenüber den Untergliederungen.

§ 11 Einberufung der Verbandsorgane

  1. Zum Landesverbandstag ist grundsätzlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt an alle Mitglieder durch einfachen Brief an die letzte bekannte Anschrift. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Er kann sich hierzu des Geschäftsführers bedienen.
  2. Der Landesvorstand wird vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von einem Stellvertreter einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen.

Prüfungsinstanzen

§ 12 Der Schieds- und Disziplinarausschuss

  1. Für den Gesamtbereich des Landesverbandes wird ein Schieds- und Disziplinarausschuss gewählt. Er besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die aus ihrer Mitte den ersten Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählen.
  2. Als Mitglieder des Schieds- und Disziplinarausschusses sind Personen wählbar nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft im Verband. Mitglieder von korporativen Zusammenschlüssen müssen spätestens nach ihrer Wahl in den Ausschuss unverzüglich die Einzelmitgliedschaft im Landesverband erwerben.
  3. Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinarausschusses dürfen keinem Organ des Landesverbandes angehören.
  4. Der Schieds- und Disziplinarausschuss entscheidet:
    a. in Fällen ehrenrührigen, satzungswidrigen und verbandsschädigenden Verhaltens,
    b. als Beschwerdeeinsatz über Entscheidungen gem. § 5,
    c. bei Streitigkeiten verschiedener Kreisverbände untereinander,
    d. über eine endgültige oder zeitweilige Abberufung von Landesverbandsmitgliedern und Landesverbandsrevisoren.
    Hierzu hat er das Recht, von allen Verbandsmitgliederungen Berichte und Unterlagen (Beweismaterial) anzufordern. Die Entscheidungen erfolgen unter Ausschluss des Rechtsweges.

§ 13 Die Landesverbandsrevisoren

  1. Der Landesverbandstag wählt die Revisoren. Die Revisoren dürfen keinem Organ des Landesverbandes angehören.
  2. Die Revisoren haben die Aufgabe, die Kassenführung des Landesverbandes zu prüfen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat stets eine Kassenprüfung der Landesverbandskasse zu erfolgen. In besonderen Fällen sind sie auch berechtigt, das Kassen- und Rechnungswesen aller Unterverbände zu prüfen.

Unterverbände

§ 14 Der Ortsverband

  1. Ein Ortsverband kann gegründet werden, wenn mindestens sieben Personen der Gründung zustimmen. Mehrere Orte können zu einem Ortsverband zusammengefasst werden.
  2. Seine Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Dieser ist ihr und den übergeordneten Verbänden verantwortlich und berichtspflichtig.
  4. Der Vorstand, der auf Dauer von drei Jahren gewählt wird, besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
  5. Für besondere Aufgabengebiete werden Referenten vom Vorstand bestellt, die Stimmrecht haben. Über die Durchführung ihrer Aufgaben haben sie dem Vorstand Bericht zu geben.
  6. Anfang des Jahres findet die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Sie nimmt den ausführlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Prüfbericht des Kassenprüfers entgegen. Sie erteilt Entlastung.
  7. In jedem dritten Jahr wählt sie den neuen Vorstand, zwei Kassenprüfer und für angefangene 50 Mitglieder einen Delegierten zum Kreisverbandstag.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist dem übergeordneten Verband eine Protokollausfertigung kurzfristig zuzuleiten.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Ortsvorstand oder dem Vorstand des übergeordneten Verbandes einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangen oder Gefahr in Verzuge ist.

§ 15 Der Kreisverband

  1. Mehrere im gleichen Raum gelegene Ortsverbände schließen sich zu einem Kreisverband zusammen. Die politischen Verwaltungsbezirke sind tunlichst zu beachten.
  2. Die Gründung eines Kreisverbandes erfolgt auf einem Kreisverbandstag.
  3. Seine Organe sind der Kreisverbandstag und der Kreisvorstand.
  4. Der Kreisverbandstag besteht aus dem Kreisverbandsvorstand, den Ortsvorsitzenden und den Delegierten der Ortsverbände.
  5. Der Kreisverbandstag findet jährlich statt. Er nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen. Er erteilt Entlastung.
  6. In jedem dritten Jahr wählt er den Kreisvorstand und drei Kassenprüfer. Die Delegierten zum Landesverbandstag werden auf dem Kreisverbandstag vor dem Landesverbandstag gewählt.
  7. Der Kreisvorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
  8. Der Kreisvorstand ist dem Kreisverbandstag und dem Landesverbandsvorstand verantwortlich.
  9. Kreisvorstandssitzungen sind nach Bedarf abzuhalten. Zu den Sitzungen des erweiterten Kreisvorstandes sind die Delegierten zum Landesverbandstag einzuladen. Über jede Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden unterschrieben, dem Landesverbandsvorstand kurzfristig zuzuleiten ist.
  10. Ein außerordentlicher Kreisverbandstag ist einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Ortsverbände dies verlangen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Landesverbandsvorstand ihn einberufen.

§ 16 Auflösung des Landesverbandes

Die Auflösung des Landesverbandes kann nur auf einem Landesverbandstag mit der in § 9, Abs. 8 aufgeführten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte und zur Verwertung des Inventars sind zwei Liquidatoren zu bestellen.

§ 17 Vermögen

Bei Auflösung des Verbandes fällt das Restvermögen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Brandenburg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Geschäftsjahr

§ 19 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung durch das Registergericht in Kraft. Nachstehende Fassungen vom 04.11.1991, vom 06.08.1992, vom 12.08.1993 und vom 26.01.1999 wurden aufgehoben. Die vorliegende Satzung wurde am 13.04.2002 beschlossen.